Entscheidungen zum Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und geistigem Eigentum
Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) in der Untersuchung gegen Novartis betreffend Sperrpatent
Aufgrund einer Anzeige des Pharmaunternehmens Eli Lilly and Company untersuchte die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO), ob Novartis ihre Patentrechte missbraucht hatte (Untersuchung 32-0278). Der Fall betraf ein von Novartis unter der Marke Cosentyx® vertriebenes Medikament zur Behandlung von Psoriasis sowie ein Patentportfolio, das Novartis vom US-Biotechnologieunternehmen Genentech erworben hatte. Eli Lilly behauptete, Novartis nutze dieses Patentportfolio, um das Konkurrenzprodukt von Eli Lilly, Taltz®, vom Markt fernzuhalten.
Gemäss dem Entscheid der WEKO vom 7. Oktober 2024 bestand das vorrangige Ziel von Novartis beim Erwerb des Patentportfolios darin, sich die Handlungsfreiheit (freedom to operate) zu sichern, d. h. die Möglichkeit, das Medikament Cosentyx® herzustellen und zu verkaufen. Die WEKO stellte fest, dass Novartis ihre Patentrechte nicht missbraucht habe, und stellte das Verfahren ein, ohne die Fragen der Marktabgrenzung und der Stellung von Novartis auf diesem Markt zu prüfen.
Entscheid des Bundesgerichts in der Untersuchung der Wettbewerbskommission (WEKO) gegen Galenica (Vifor Pharma Participations AG und HCI Solutions AG) betreffend Medikamenteninformationen
In der Untersuchung der WEKO gegen Galenica (Vifor Pharma Participations AG und HCI Solutions AG) betreffend elektronischer Medikamenteninformationen hat das Schweizerische Bundesgericht in seinem Entscheid vom 23. Januar 2025 (2C_244/2022) die von der WEKO und dem Bundesverwaltungsgericht verhängten Sanktionen aufgehoben, mit der Begründung, dass die Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Urheberrecht resultierten und das Wettbewerbsrecht daher nicht anwendbar sei. Das Gericht erwog, dass das Wettbewerbsrecht nicht auf Handlungen anwendbar ist, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung sich unmittelbar und direkt aus dem Recht des geistigen Eigentums ergibt, in diesem Fall aus dem Urheberrechtsgesetz (URG). Die in diesem Fall streitige Vertragsklausel ging nicht über die sich aus dem Urheberrecht ergebende Wettbewerbsbeschränkung hinaus, weshalb das Wettbewerbsrecht auf sie keine Anwendung fand.
Kommentar
Wenn sich die Frage stellt, ob die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, muss zunächst geprüft werden, ob das Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar ist. Ist dies nicht der Fall, fehlt den Wettbewerbsbehörden die Rechtsgrundlage für die Einleitung einer Untersuchung und die Verhängung von Sanktionen. Auch in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren können Vorwürfe wegen Wettbewerbsverstössen bei der Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums unbegründet sein, da das Wettbewerbsrecht keine Anwendung findet.
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Zu diesem Zweck muss jeder Fall individuell geprüft werden.