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Entscheidungen zum Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und geistigem Eigentum

Entscheid der Wettbewerbskommission WEKO in der Untersuchung gegen Novartis betreffend Sperrpatent

Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) untersuchte aufgrund einer Anzeige des Pharmaunternehmens Eli Lilly and Company, ob Novartis Patentrechte missbraucht hatte (Untersuchung 32-0278). Der Fall betraf ein von Novartis unter der Marke Cosentyx® vertriebenes Medikament zur Behandlung von Psoriasis und ein Patentportfolio, das Novartis vom US-Biotechnologieunternehmen Genentech erworben hatte. Eli Lilly behauptete, Novartis nutze dieses Patentportfolio, um das Konkurrenzprodukt Taltz® von Eli Lilly zu blockieren.

Gemäss dem Entscheid der WEKO vom 7. Oktober 2024 war das vorrangige Ziel von Novartis beim Erwerb des Patentportfolios die Sicherung der Handlungsfreiheit (freedom to operate), d. h. die Möglichkeit, das Medikament Cosentyx® herzustellen und zu verkaufen. Die WEKO stellte fest, dass Novartis ihre Patentrechte nicht missbraucht hatte, und stellte das Verfahren ein, ohne die Fragen der Marktabgrenzung und der Stellung von Novartis auf diesem Markt zu prüfen.

Entscheid des Bundesgerichts in der Untersuchung der Wettbewerbskommission WEKO gegen Galenica (Vifor Pharma Participations AG und HCI Solutions AG) betreffend Medikamenteninformationen

In der Untersuchung der WEKO gegen Galenica (Vifor Pharma Participations AG und HCI Solutions AG) betreffend elektronische Medikamenteninformationen hat das Schweizerische Bundesgericht in seinem Entscheid vom 23. Januar 2025 (2C_244/2022) die von der WEKO und dem Bundesverwaltungsgericht verhängten Sanktionen mit der Begründung aufgehoben, dass die Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Urheberrecht resultierten und das Wettbewerbsrecht daher nicht anwendbar sei. Das Gericht erwog, dass das Wettbewerbsrecht keine Anwendung auf Wettbewerbshandlungen findet, deren beschränkende Wirkung direkt und unmittelbar aus dem Recht des geistigen Eigentums, im vorliegenden Fall aus dem URG, resultiert. Die im vorliegenden Fall streitige Vertragsklausel ging nicht über die sich aus dem Urheberrecht ergebende Wettbewerbsbeschränkung hinaus, weshalb das Wettbewerbsrecht auf sie keine Anwendung fand. 

Kommentar

Wenn sich die Frage stellt, ob die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, muss zunächst geprüft werden, ob das Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar ist. Ist dies nicht der Fall, fehlt den Wettbewerbsbehörden die Rechtsgrundlage für die Einleitung einer Untersuchung und die Verhängung von Sanktionen. Auch in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren können Vorwürfe wettbewerbsrechtlicher Verstösse bei der Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums unbegründet sein, weil das Wettbewerbsrecht nicht anwendbar ist.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Zu diesem Zweck muss jeder Fall individuell geprüft werden.